Sondern mit Wirkung per 9. Februar 1999 hätten sie dieses Grundstück zu Eigentum erworben. Somit sei auch ein Erwerbspreis bekannt, nämlich der mit dem Erbschaftsinventar Nr. 070 vom 15. März 1999 festgestellte Verkehrswert von Fr. 313.91/m2. b) Ist derKaufpreis nicht feststellbar, so gilt als solcher nach § 77 Abs. 2 StG der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes. Diese gesetzliche Bestimmung bezieht sich aufgekaufteGrundstücke, für die kein Kaufpreis vorhanden ist, so zum Beispiel, wenn der Verkäufer einer Liegenschaft sich vom Käufer als Gegenleistung ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen lässt;