X. und Y. zu vergüten und sei als Erwerbspreis der effektive Verkehrswert für Grundstücke in A. von Fr. 412.--/m2 anzurechnen. 4. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Aus den Erwägungen: 2. a) Die Rekurrenten bringen sinngemäss vor, sei der Kaufpreis nicht feststellbar, so gelte nach § 77 Abs. 2 StG als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes. Der Erwerb ihres Grundstückes liege nicht mehr als 20 Jahre zurück. Sondern mit Wirkung per 9. Februar 1999 hätten sie dieses Grundstück zu Eigentum erworben.