Fr. 8'073.-- vollständig aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid der Steuerverwaltung vom 23. März 2001 aufzuheben und die Einsprache vom 12. März 2001 zur neuen Beurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, übergeordnete Instanz, zurückzuweisen, sei die Differenz zwischen der im Erbschaftsinventar ausgewiesenen latenten Steuer (9 Prozent) von Fr. 47'911.-- und dem effektiv bezahlten Steuerbetrag von Fr. 14'636.-- somit die Differenz von Fr. 3'769.-- EG X. und Y. zu vergüten und sei als Erwerbspreis der effektive Verkehrswert für Grundstücke in A. von Fr. 412.--/m2 anzurechnen.