3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 11. April 2001 Rekurs mit dem Antrag, als Erwerbspreis sei der vom Kanton Basel-Landschaft festgesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 313.91 zu übernehmen, sei die Erbschaftssteuer von Fr. 73.13/m2 als Kosten anzurechnen, seien die zwei Grundstückgewinnsteuer-Rechnungen Nrn. 01/82 und 02/83 im Betrag von Fr. 5'338.-- resp. Fr. 8'073.-- vollständig aufzuheben;