01/82 und 01/83 zog die Steuerverwaltung zur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes als Erwerbspreis den Verkehrswert der unerschlossenen Parzelle Nr. 1 in A. im Jahr 1981 von Fr. 101.70 heran. 2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 12. März 2001 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. März 2001 abwies. 3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 11. April 2001 Rekurs mit dem Antrag, als Erwerbspreis sei der vom Kanton Basel-Landschaft festgesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 313.91 zu übernehmen, sei die Erbschaftssteuer von Fr. 73.13/m2 als Kosten anzurechnen, seien die zwei Grundstückgewinnsteuer-Rechnungen Nrn.