davon wurden für einen Minderwert (Sauberwasserleitung gemäss Abwasserreglement § 17 der Gemeinde A. vom 1.1.1999) Fr. 7'605.-- sowie für latente Steuern 9 Prozent, d.h. Fr. 47'911.-- abgezogen, was einen Reinvermögenswert von Fr. 476'834.-- ergab. Die Steuerverwaltung erhob mit Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. 100 vom 20. September 1999 von den Steuerpflichtigen auf dem steuerpflichtigen Reinvermögen von Fr. 237'267.-- zum Steuersatz von 23.40973 Prozent je Fr. 55'543.-- Erbschaftssteuern.