Des Weiteren erbten sie vom übrigen Reinvermögen netto je Fr. 13'943.75. Der Wert des geerbten Grundstückes betrug nach der Aufstellung vom 6. April 1999 des Erbschaftsamtes B. gemäss Inventarschatzung Fr. 532'350.--; davon wurden für einen Minderwert (Sauberwasserleitung gemäss Abwasserreglement § 17 der Gemeinde A. vom 1.1.1999) Fr. 7'605.-- sowie für latente Steuern 9 Prozent, d.h. Fr. 47'911.-- abgezogen, was einen Reinvermögenswert von Fr. 476'834.-- ergab.