Die Erbschaftssteuer steht auch nicht, so wie dies etwa bei der Handänderungssteuer der Fall ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes und kann daher nicht unter die Gestehungskosten im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. c StG subsumiert werden (E. 3). 01-114 Kein Abzug der Erbschaftssteuer als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer Aus dem Sachverhalt: 1. Die Steuerpflichtigen, X. und Y., erbten am 9. Februar 1999 zu gleichen Teilen von Z. die 1'521 m2 umfassende Parzelle Nr. 1 in A. einschliesslich der Hypothek, welche Fr. 30'186.90 (inkl. Marchzins seit dem 1. Januar 1999) betrug. Des Weiteren erbten sie vom übrigen Reinvermögen netto je Fr. 13'943.75.