Fand in den letzten 20 Jahren eine solche Veräusserung nicht statt, ist der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren zu bestimmen, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist (E. 2). Von der Erbschaftssteuer, die bereits wegen der latenten Grundstück- und Handänderungssteuern reduziert wurde, kann nicht noch die auf den veräusserten Teilen des geerbten Grunstückes erhobene Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Die Erbschaftssteuer steht auch nicht, so wie dies etwa bei der Handänderungssteuer der Fall ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes und kann daher nicht unter die Gestehungskosten im Sinne von § 78 Abs. 1 lit.