Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. August 2001 (114/2001) Zur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf einem verkauften Grundstück, das durch eine Erbschaft erworben wurde, ist nicht auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Fand in den letzten 20 Jahren eine solche Veräusserung nicht statt, ist der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren zu bestimmen, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist (E. 2).