{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_114-2001_2001-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5e2d07e3-8a05-416b-8e9f-f3fd33a7640c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "290d4e8cd2657014938c6a0c71246b54"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["114/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf einem verkauften Grundstück, das durch eine Erbschaft erworben wurde, ist nicht auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. 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Januar 1980 über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (ESchStG) erlässt der Regierungsrat Richtlinien über die Bemessung des Verkehrswertes der Grundstücke. Darin sind insbesondere die sich bei einer späteren Veräusserung ergebende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer zu berücksichtigen und bei der Bewertung in Abzug zu bringen. Nach § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Juni 1981 zum Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (VESchStG) beträgt der Abzug für die bei einer späteren Veräusserung in Rechnung zu stellende Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer gemäss § 17 Satz 2 ESchStG bei unüberbauten Grundstücken bis 9 Prozent und bei überbauten Grundstücken (Boden und Gebäude) bis 5 Prozent der gemäss den §§ 1-12 VESchStG ermittelten Werte. Gemäss der Aufstellung vom 6. April 1999 des Erbschaftsamtes B. betrug der Inventarschatzungswert der fraglichen Liegenschaft Fr. 532'350.--; davon wurden für einen Minderwert Fr. 7'605.-- sowie für latente Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern 9 Prozent, d.h. Fr. 47'911.-- abgezogen, was einen Reinvermögenswert von Fr. 476'834.-- ergab. Aus diesem Grund verringerten sich die von den Rekurrenten geschuldeten Steuern für die fragliche Erbschaft von je Fr. 61'973.--, welche ohne Abzug für latente Steuern von Fr. 47'911.-- auf einem Inventarschatzungswert der Parzelle Nr. 1 in A. von Fr. 524'745.-- und einer Erbschaft von gesamthaft je Fr. 261'222.-- bei einem Steuersatz von 23.72457 Prozent geschuldet gewesen wären, auf je Fr. 55'543.--, welche die Steuerverwaltung auf der Erbschaft unter Abzug eines Betrages von Fr. 47'911.-- für latente Steuern auf dem geerbten Grundstück erhob. Der Abzug für latente Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern auf den veräusserten 345 m2 der Parz. 1 in A. führte für beide Rekurrenten zusammen zu einer Reduktion der Erbschaftssteuern um Fr. 12'860.--. Dennoch wurde von ihnen bei der Veräusserung der fraglichen Teile der genannten Parzelle insgesamt Fr. 14'023.50 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern erhoben. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend, da durchaus eine Erbschaftssteuer auf dem Wert des vererbten Grundstückes und bei der anschliessenden Veräusserung des Grundstückes oder Teilen davon eine den Wertzuwachs unter der Erblasserin mitumfassende Grundstückgewinnsteuer als auch eine Handänderungssteuer kumuliert erhoben werden kann (vgl. Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 108 Ia 260, E. 6d). Der Regierungsrat hat in § 13 VESchStG den zulässigen Abzug für latente Grundstück- und Handänderungssteuer bei der Erbschaftssteuer abschliessend geregelt. Daher kann die mit Rechnung Nr. 100 vom 20. September 1999 auf der von den Rekurrenten geerbten Parzelle Nr. 1 in A. erhobene Erbschaftssteuer, die bereits wegen der latenten Grundstück- und Handänderungssteuern reduziert wurde, nicht noch von den auf den veräusserten Teilen der genannten Parzelle erhobenen Grundstückgewinnsteuern gemäss Rechnungen Nrn. 01/82 und 01/83 vom 15. Februar 2001 abgezogen werden.\nDie Erbschaftssteuer steht auch nicht, so wie dies etwa bei der Handänderungssteuer der Fall ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes und kann daher nicht unter die Gestehungskosten im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. c StG subsumiert werden (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft [RKE] Nr. 53/1984 vom 27. April 1984; Emanuel Grüninger/Walter Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 354; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N. 88 zu § 221).\n4. Schliesslich bringen die Rekurrenten vor, wenn bei juristischen und natürlichen Personen bei der Frage, ob die Erbschaftssteuer als Aufwendung anerkannt werde oder nicht, unterschiedlich beurteilt werden sollte, so wäre dies ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit gemäss § 7 KV. Jede juristische Person könne bezahlte Steuern absolut als Aufwendungen verbuchen und es entstehe keinerlei Interpretation dazu. Dieser Einwand ist unbegründet, denn beim gleichen Sachverhalt wie dem im hier zu beurteilenden Fall hätte eine juristische Person denselben Betrag an Erbschafts-, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern wie die Rekurrenten entrichten müssen.\nEntscheid Nr. 114/2001 vom 17.8.2001"}