{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_114-2001_2001-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5e2d07e3-8a05-416b-8e9f-f3fd33a7640c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "290d4e8cd2657014938c6a0c71246b54"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["114/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf einem verkauften Grundstück, das durch eine Erbschaft erworben wurde, ist nicht auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Fand in den letzten 20 Jahren eine solche Veräusserung nicht statt, ist der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren zu bestimmen, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist (E. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:09", "Checksum": "53e29ad38e93c19a94f85bd9cb12af8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.08.2001 114/2001\nRegeste:\nZur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf einem verkauften Grundstück, das durch eine Erbschaft erworben wurde, ist nicht auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Fand in den letzten 20 Jahren eine solche Veräusserung nicht statt, ist der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren zu bestimmen, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist (E. 2).\n\n\nDer Grundstückgewinn ist im vorliegenden Fall nach § 75 StG zu ermitteln: Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt (Abs. 1). Soweit das Grundstück durch steuerfreie Handänderung im Sinne von § 73 lit. a, c, d oder g StG erworben wurde, wird zur Berechnung des Gewinnes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt (Abs. 2). Auf den Inventarschatzungswert der Parzelle 1 in A. im Zeitpunkt der Erbschaft kann demnach nicht abgestellt werden, da das fragliche Grundstück ja gemäss § 73 Abs. 1 lit. a StG durch eine steuerfreie Handänderung erworben wurde. Es ist daher nach § 75 Abs. 2 StG grundsätzlich auf die letzte steuerbegründende Veräusserung der fraglichen Parzelle abzustellen. Da im vorliegenden Fall jedoch eine solche Veräusserung in den letzten 20 Jahren nicht stattfand, ist der Erwerbspreis entsprechend von § 77 Abs. 3 StG nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren zu bestimmen, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist. Demnach ergibt sich, dass die Steuerverwaltung zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu Recht als Erwerbspreis den Verkehrswert vor 20 Jahren heranzog.\n3. a) Im Weiteren machen die Rekurrenten geltend, § 77 StG sage eindeutig aus, dass zum Erwerbspreis alle weiteren Leistungen des Erwerbers dazugeschlagen würden. § 78 lit. c StG präzisiere im Weiteren, dass als Aufwendungen alle Kosten gelten würden, die mit dem Erwerb des Grundstückes verbunden seien. Die bezahlte Erbschaftssteuer sei absolut eine solche Aufwendung. Sie stelle eine Leistung dar, welche der Erwerber, im konkreten Fall die Erbengemeinschaft X. und Y., beim Erwerb dieses Grundstückes in Geldform erbracht habe. Weder im Gesetz noch in der VVO sei die Erbschaftssteuer von diesen Kosten resp. Aufwendungen ausgeschlossen. Eine andere Interpretation des Einsprachebeantworters sei rechtsmissbräuchlich und eine einseitige Betrachtungsweise dieser Amtsstelle und widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut und sei willkürlich. Die bezahlte Erbschaftssteuer stehe auch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Grundstückes.\nVom Erbschaftsamt sei mit dem Inventar für Parz. 1 eine latente Steuer von 9 Prozent bzw. Fr. 47'911.-- für das ganze Grundstück von 1'521 m2 abgezogen worden. Für die nun verkauften 345 m2 mache diese latente Steuer Fr. 10'867.-- aus. Sie hätten aber effektiv für Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern einen Betrag von Fr. 14'636.-- bezahlt. Somit entstehe eine Differenz von Fr. 3'769.--, welche ihnen zu vergüten sei."}