{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_114-2001_2001-08-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5e2d07e3-8a05-416b-8e9f-f3fd33a7640c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "290d4e8cd2657014938c6a0c71246b54"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["114/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.08.2001 114/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf einem verkauften Grundstück, das durch eine Erbschaft erworben wurde, ist nicht auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. 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August 2001 (114/2001)\nZur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes auf einem verkauften Grundstück, das durch eine Erbschaft erworben wurde, ist nicht auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Erbschaft, sondern auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. Fand in den letzten 20 Jahren eine solche Veräusserung nicht statt, ist der Erwerbspreis nach dem Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren zu bestimmen, sofern kein höherer Erwerbspreis nachweisbar ist (E. 2).\nVon der Erbschaftssteuer, die bereits wegen der latenten Grundstück- und Handänderungssteuern reduziert wurde, kann nicht noch die auf den veräusserten Teilen des geerbten Grunstückes erhobene Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Die Erbschaftssteuer steht auch nicht, so wie dies etwa bei der Handänderungssteuer der Fall ist, in kausalem Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes und kann daher nicht unter die Gestehungskosten im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. c StG subsumiert werden (E. 3).\n01-114 Kein Abzug der Erbschaftssteuer als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer\nAus dem Sachverhalt:\n1. Die Steuerpflichtigen, X. und Y., erbten am 9. Februar 1999 zu gleichen Teilen von Z. die 1'521 m2 umfassende Parzelle Nr. 1 in A. einschliesslich der Hypothek, welche Fr. 30'186.90 (inkl. Marchzins seit dem 1. Januar 1999) betrug. Des Weiteren erbten sie vom übrigen Reinvermögen netto je Fr. 13'943.75. Der Wert des geerbten Grundstückes betrug nach der Aufstellung vom 6. April 1999 des Erbschaftsamtes B. gemäss Inventarschatzung Fr. 532'350.--; davon wurden für einen Minderwert (Sauberwasserleitung gemäss Abwasserreglement § 17 der Gemeinde A. vom 1.1.1999) Fr. 7'605.-- sowie für latente Steuern 9 Prozent, d.h. Fr. 47'911.-- abgezogen, was einen Reinvermögenswert von Fr. 476'834.-- ergab. Die Steuerverwaltung erhob mit Erbschaftssteuer-Rechnung Nr. 100 vom 20. September 1999 von den Steuerpflichtigen auf dem steuerpflichtigen Reinvermögen von Fr. 237'267.-- zum Steuersatz von 23.40973 Prozent je Fr. 55'543.-- Erbschaftssteuern. Mit Vertrag vom 27. Dezember 2000 verkauften die Steuerpflichtigen von der geerbten Parzelle 205 m2 an den Kanton Basel-Landschaft zwecks Erstellung eines Trottoirs sowie mit Vertrag vom 27. Dezember 2000/11. Januar 2001 140 m2 an die Nachbarn zwecks Abrundung ihres Grundstückes. Auf dem Verkauf der 205 m2 erhob die Steuerverwaltung mit Rechnung Nr. 01/83 vom 15. Februar 2001 Fr. 8'073.-- Grundstückgewinnsteuern. Auf dem Verkauf der 140 m2 erhob sie mit Rechnung Nr. 01/82 vom 15. Februar 2001 Fr. 5'338.-- Grundstückgewinnsteuern und mit Rechnung Nr. 01/82 vom 22. Januar 2001 Fr. 612.50 Handänderungssteuern. Gemäss den Grundstückgewinnsteuer-Rechnungen Nrn. 01/82 und 01/83 zog die Steuerverwaltung zur Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes als Erwerbspreis den Verkehrswert der unerschlossenen Parzelle Nr. 1 in A. im Jahr 1981 von Fr. 101.70 heran.\n2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 12. März 2001 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 23. März 2001 abwies.\n3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 11. April 2001 Rekurs mit dem Antrag, als Erwerbspreis sei der vom Kanton Basel-Landschaft festgesetzte Quadratmeterpreis von Fr. 313.91 zu übernehmen, sei die Erbschaftssteuer von Fr. 73.13/m2 als Kosten anzurechnen, seien die zwei Grundstückgewinnsteuer-Rechnungen Nrn. 01/82 und 02/83 im Betrag von Fr. 5'338.-- resp. Fr. 8'073.-- vollständig aufzuheben; eventualiter sei der Entscheid der Steuerverwaltung vom 23. März 2001 aufzuheben und die Einsprache vom 12. März 2001 zur neuen Beurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, übergeordnete Instanz, zurückzuweisen, sei die Differenz zwischen der im Erbschaftsinventar ausgewiesenen latenten Steuer (9 Prozent) von Fr. 47'911.-- und dem effektiv bezahlten Steuerbetrag von Fr. 14'636.-- somit die Differenz von Fr. 3'769.-- EG X. und Y. zu vergüten und sei als Erwerbspreis der effektive Verkehrswert für Grundstücke in A. von Fr. 412.--/m2 anzurechnen.\n4. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses.\nAus den Erwägungen:\n2. a) Die Rekurrenten bringen sinngemäss vor, sei der Kaufpreis nicht feststellbar, so gelte nach § 77 Abs. 2 StG als solcher der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes. Der Erwerb ihres Grundstückes liege nicht mehr als 20 Jahre zurück. Sondern mit Wirkung per 9. Februar 1999 hätten sie dieses Grundstück zu Eigentum erworben. Somit sei auch ein Erwerbspreis bekannt, nämlich der mit dem Erbschaftsinventar Nr. 070 vom 15. März 1999 festgestellte Verkehrswert von Fr. 313.91/m2.\nb) Ist derKaufpreis nicht feststellbar, so gilt als solcher nach § 77 Abs. 2 StG der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes. Diese gesetzliche Bestimmung bezieht sich aufgekaufteGrundstücke, für die kein Kaufpreis vorhanden ist, so zum Beispiel, wenn der Verkäufer einer Liegenschaft sich vom Käufer als Gegenleistung ein lebenslängliches Wohnrecht einräumen lässt; jedoch bezieht sie sich nicht auf solche Grundstücke, welche durch Erbgang erworben wurden."}