Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 3. Die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sind bei steuerpflichtigen Personen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, bis höchstens Fr. 6'077.-- abzugsfähig und bei steuerpflichtigen Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, bis höchstens 20 % des Erwerbseinkommens bzw. bis maximal Fr. 30'384.-- (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2003 für natürliche Personen, 14. Beiträge an die Säule 3a). Die Steuerpflichtige gehört der 2. Säule an.