Somit erbringt sie eine höhere Leistung als gesetzlich verlangt und verstösst nicht gegen Art. 8 BVG. b) Das Pensionsreglement der Pensionskasse (…) X (…) vom 1. Januar 2001 (Pensionsreglement) hält in Punkt 3.1 Folgendes fest: "In die Kasse werden alle Mitarbeiter aufgenommen, deren Jahresgehalt den Betrag der maximalen einfachen AHV-Altersrente übersteigt. Der Arbeitgeber kann ebenfalls Teilzeitbeschäftigte für die Versicherung anmelden, wenn das auf ein volles Pensum aufgerechnete Teilzeitgehalt den Betrag der einfachen AHV-Altersrente erreicht." Im Jahre 2003 betrug die maximale, einfache AHV/IV-Rente Fr. 25'320.-- (vgl. Monatliche Vollrenten, Skala 44, Gültig ab 1. Januar 2003, ).