Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Beiträge der Ehefrau an die Pensionskasse X nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleistet worden sind und in der Folge steuerlich zum Abzug zuzulassen sind. a) Laut Art. 2 Abs. 1