{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_111-2005_2005-08-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2cf6f45e-aa5d-47d3-8356-d44eee367cdc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "d694591047ec6af4d0fce586097bc5a4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["111/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.08.2005 111/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.08.2005 111/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.08.2005 111/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im unterobligatorischen Bereich des BVG kann eine berufliche Vorsorge nicht schon dann als unangemessen bezeichnet werden, wenn das relativ geringe Erwerbseinkommen betragsmässig bereits von der AHV/IV vollständig gesichert wird. Mit dem in der beruflichen Vorsorge zusätzlich versicherten Lohn - ohne AHV-Koordinationsabzug - können kaum die im Vorsorgefall notwendigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, weshalb die reglementarisch vorgesehenen Vorsorgebeiträge auch steuerlich akzeptiert"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:47", "Checksum": "9fbd2ec4c1b0264751a8c1d4487a767f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.08.2005 111/2005\nRegeste:\nIm unterobligatorischen Bereich des BVG kann eine berufliche Vorsorge nicht schon dann als unangemessen bezeichnet werden, wenn das relativ geringe Erwerbseinkommen betragsmässig bereits von der AHV/IV vollständig gesichert wird. Mit dem in der beruflichen Vorsorge zusätzlich versicherten Lohn - ohne AHV-Koordinationsabzug - können kaum die im Vorsorgefall notwendigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, weshalb die reglementarisch vorgesehenen Vorsorgebeiträge auch steuerlich akzeptiert\n\n\nb) Das Pensionsreglement der Pensionskasse (…) X (…) vom 1. Januar 2001 (Pensionsreglement) hält in Punkt 3.1 Folgendes fest: \"In die Kasse werden alle Mitarbeiter aufgenommen, deren Jahresgehalt den Betrag der maximalen einfachen AHV-Altersrente übersteigt. Der Arbeitgeber kann ebenfalls Teilzeitbeschäftigte für die Versicherung anmelden, wenn das auf ein volles Pensum aufgerechnete Teilzeitgehalt den Betrag der einfachen AHV-Altersrente erreicht.\" Im Jahre 2003 betrug die maximale, einfache AHV/IV-Rente Fr. 25'320.-- (vgl. Monatliche Vollrenten, Skala 44, Gültig ab 1. Januar 2003, ). Die steuerpflichtige Ehefrau hat mit einer Teilzeitstelle von 20% brutto Fr. 12'220.-- verdient. Bei einem Vollpensum hätte sie ein Jahresgehalt von Fr. 61'100.-- erzielt und somit ein Mehrfaches der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Sie musste somit in die Pensionskasse X aufgenommen werden.\nDer versicherte Lohn entspricht gemäss Punkt 5.3 Pensionsreglement dem um den Koordinationsabzug verminderten massgebenden Jahresgehalt. Er beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100% mindestens Fr. 30'000.-- für das Personal im Innendienst und Fr. 35'000.-- für das Personal im Aussendienst. Bei Teilzeitbeschäftigten reduzieren sich diese Werte entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad. Für 20%-Beschäftigte beträgt der versicherte Lohn somit mindestens Fr. 6'000.-- bzw. Fr. 7'000.--. Der Koordinationsabzug entspricht laut Punkt 5.2 Pensionsreglement 80% der maximalen, einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsabzug mit dem Prozentsatz ihres Beschäftigungsgrades multipliziert. Im vorliegenden Fall beträgt der Koordinationsabzug somit Fr. 4'051.20 (80% x Fr. 25'320.-- x 20%). Wird vorliegend das massgebenden Jahresgehalt von Fr. 12'220.-- um Fr. 4'051.20 vermindert, resultiert der versicherte Lohn der steuerpflichtigen Ehefrau in der Höhe von Fr. 8'169.--. Der zu versichernde Mindestlohn wird somit nicht unterschritten. Die Versicherung der steuerpflichtigen Ehefrau ist folglich in Übereinstimmung mit den reglementarischen Bestimmungen erfolgt.\nc) In Abgrenzung zur privaten Vorsorge (dritte Säule) sind gemäss Rechtsprechung für den gesamten Bereich der zweiten Säule, nämlich sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge (Säule 2a) als auch für die sog. weitergehende Vorsorge, die sich in einem über-, unter- oder vorobligatorischen Bereich bewegt (Säule 2b), die Grundsätze der Kollektivität, Solidarität, Planmässigkeit, Angemessenheit und Gleichbehandlung zu beachten (vgl. BGE 2A.408/2002 vom 13. Februar 2004, E. 2.2, ). Nach dem Grundsatz der Angemessenheit soll die berufliche Vorsorge den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Sozialversicherungen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Sie umfasst demnach die wirtschaftliche Sicherung von Arbeitnehmern bei Alter, Invalidität und Tod. Ob eine Vorsorge angemessen ist, ist im Einzelfall zu prüfen: Grundsätzlich soll von der Vorsorgeeinrichtung keine übermässige, höhere als bei voller beruflicher Tätigkeit erzielte Leistung erbracht werden (vgl. BGE 2A.45/2003 vom 29. Juli 2004, E. 3.3, ).\nNach Eintritt eines Vorsorgefalles würde die Steuerpflichtige zurzeit maximal eine einfache minimale AHV/IV-Rente von Fr. 12'900.-- erhalten. Das derzeitige Jahresgehalt der Steuerpflichtigen ist folglich bereits durch die AHV/IV versichert. Dennoch erscheint es als stossend, im vorliegendem Fall die berufliche Vorsorge als unangemessen zu bezeichnen. Der durch die AHV/IV gesicherte Lohn reicht für die Existenzsicherung nicht aus. Selbst mit dem durch die berufliche Vorsorge zusätzlich gesicherten Lohn von Fr. 8'169.-- sind die lebensnotwendigen Lebenshaltungskosten nur äusserst knapp zu erbringen. Da die berufliche Vorsorge nicht dazu beitragen kann, im Vorsorgefall die gewohnte Lebenshaltung markant zu verbessern, ist ihre Angemessenheit zu bejahen.\nd) Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dienen zur Schliessung einer allfälligen Deckungslücke, das heisst der Differenz zwischen dem maximalen Altersguthaben und dem tatsächlichen Betrag des Altersguthabens. Der Einkauf ist somit auf die Leistungen beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie seit dem 17. Altersjahr jedes Jahr Beiträge auf der Grundlage des massgebenden Lohnes geleistet hätte (vgl. Steuer Revue Nr. 2/2001, S. 162). Gemäss Kreisschreiben Nr. 3 der Steuerperiode 2001/2002 vom 22. Dezember 2000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Begrenzung Einkauf BVG sind die Guthaben der Säule 3a bei der Ermittlung der effektiv benötigten Einkaufssumme bei Vorsorgenehmern, die bisher keiner 2. Säule angehörten mit 80 Prozent zum Abzug zu bringen. Das ist aber nur dort gerechtfertigt, wo das Kapital der Säule 3a über den kumulierten \"kleinen\" Abzug hinausgeht (vgl. Steuer Revue Nr. 2/2001, S. 162). Andernfalls würden Vorsorgenehmer, die bereits einer 2. Säule angehören, ohne ersichtlichen Grund privilegiert. Vorliegend leistet die Steuerpflichtige seit 1997 jährlich Fr. 4'768.-- an eine Säule 3a. In Anbetracht, dass der \"kleine\" Abzug für Beiträge an die Säule 3a Fr. 6'077.-- beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2003 für natürliche Personen, 14. Beiträge an die Säule 3a), wird die effektiv benötigte Einkaufsumme nicht um das Kapital der Säule 3a reduziert."}