{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_111-2005_2005-08-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=2cf6f45e-aa5d-47d3-8356-d44eee367cdc&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "d694591047ec6af4d0fce586097bc5a4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["111/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.08.2005 111/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.08.2005 111/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.08.2005 111/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Im unterobligatorischen Bereich des BVG kann eine berufliche Vorsorge nicht schon dann als unangemessen bezeichnet werden, wenn das relativ geringe Erwerbseinkommen betragsmässig bereits von der AHV/IV vollständig gesichert wird. 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Mit dem in der beruflichen Vorsorge zusätzlich versicherten Lohn - ohne AHV-Koordinationsabzug - können kaum die im Vorsorgefall notwendigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, weshalb die reglementarisch vorgesehenen Vorsorgebeiträge auch steuerlich akzeptiert\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 (111/2005)\nIm unterobligatorischen Bereich des BVG kann eine berufliche Vorsorge nicht schon dann als unangemessen bezeichnet werden, wenn das relativ geringe Erwerbseinkommen betragsmässig bereits von der AHV/IV vollständig gesichert wird. Mit dem in der beruflichen Vorsorge zusätzlich versicherten Lohn - ohne AHV-Koordinationsabzug - können kaum die im Vorsorgefall notwendigen Lebenshaltungskosten gedeckt werden, weshalb die reglementarisch vorgesehenen Vorsorgebeiträge auch steuerlich akzeptiert werden können.\n05-111 Berufliche Vorsorge: Abzugsfähigkeit von Beiträgen im unterobligatorischen Bereich\nSachverhalt:\n1. Die Steuerpflichtigen machten in ihrer Steuererklärung 2003 einen Abzug von Fr. 4'768.-- für Beiträge der Ehefrau an die Säule 3a und einen Abzug von Fr. 23'771.-- für Beiträge der Ehefrau an die 2. Säule geltend. Gemäss Lohnausweis betrug der Bruttolohn der Ehefrau im Jahre 2003 Fr. 12'220.--. Die Steuerverwaltung kürzte in der definitiven Veranlagungsverfügung der Direkten Bundessteuer 2003, Nr. B 03/11, vom 27. April 2004 den Abzug für Beiträge der Ehefrau an die Säule 3a auf Fr. 2'160.-- und strich den Abzug für Beiträge der Ehefrau an die 2. Säule. Insgesamt erklärte sie Fr. 259'283.-- zum steuerbaren Einkommen.\n2. Dagegen liessen die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 21. Mai 2004 Einsprache erheben, welche die Steuerverwaltung mit Einsprache-Entscheid vom 5. November 2004 teilweise guthiess. Sie akzeptierte den Abzug für Beiträge der Ehefrau an die Säule 3a in der deklarierten Höhe von Fr. 4'768.--. Hingegen lehnte sie den Abzug für Beiträge der Ehefrau an die 2. Säule mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Einkauf in die Pensionskasse (…) (Pensionskasse X) nicht BVG-konform sei. Das steuerbare Einkommen reduzierte sie auf Fr. 256'675.--.\n3. Mit Beschwerde vom 25. November 2004 liessen die Steuerpflichtigen begehren, dass der Einsprache-Entscheid zur Direkten Bundessteuer 2003 vom 5. November 2004 aufzuheben sei, dass das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 232'904.-- festzusetzen sei und dass die Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorgenommen werden solle.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2005 begehrte die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Beiträge der Ehefrau an die Pensionskasse X nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleistet worden sind und in der Folge steuerlich zum Abzug zuzulassen sind.\na) Laut Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 25'320.-- beziehen (Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. der Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge vom 30. Oktober 2002 [Vo BVG-Grenzbeträge]), der obligatorischen Versicherung. Gemäss Art. 4 BVG können sich jedoch auch Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die nicht der Versicherungspflicht unterstellt sind, bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge versichern lassen. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sind in diesem Fall sinngemäss anwendbar.\nNach Art. 8 BVG i.V.m. der Vo BVG-Grenzbeträge ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 25'320.-- bis und mit Fr. 75'960.-- zu versichern. Der versicherte Lohn entspricht somit dem um den Koordinationsabzug von Fr. 25'320.-- verminderten Jahresgehalt. Die Versicherung des Bruttolohns der steuerpflichtigen Ehefrau von Fr. 12'220.-- scheint demzufolge nicht möglich zu sein. Nach Abzug von Fr. 25'320.-- ist kein versicherbarer Lohn mehr vorhanden. Art. 6 BVG hält jedoch fest, dass es sich bei Art. 8 BVG um eine Mindestvorschrift handelt. Diese erfüllt jede umhüllende Vorsorgeeinrichtung, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 V 267 E. 4). Vorliegend versichert die Pensionskasse X den Lohn der steuerpflichtigen Ehefrau, obwohl sie ihn nach Gesetz nicht versichern müsste. Somit erbringt sie eine höhere Leistung als gesetzlich verlangt und verstösst nicht gegen Art. 8 BVG."}