Allein dass die Steuerverwaltung einen Briefkasten zum Einwurf anbietet, bedeutet deshalb noch nicht, dass der Benutzer vom Beweis der Rechtzeitigkeit entbunden werden kann, bzw. dass es aufgrund dieses Angebotes zu einer Beweislastumkehr kommt. d) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Pflichtige den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Unterlagen in den Briefkasten der Steuerverwaltung nicht erbracht hat, weshalb der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 3. Juli 2008 zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen ist. 5. (…) Entscheid Nr. 110/2008 vom 17.10.2008