c) Die unverzügliche Bestellung von Duplikaten ist ebenso wenig Beweis dafür, dass der Pflichtige die Unterlagen rechtzeitig bei der Steuerverwaltung eingereicht hat, denn er kann jederzeit auch aus anderen als diesen Gründen Duplikate bestellen. Auch aus der Datierung der Duplikate kann sich der Pflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten, beweist dies nur, zu welchem Zeitpunkt die Duplikate ausgefertigt worden sind, nicht jedoch die Rechtzeitigkeit des Einwurfs. Ob die Dokumente tatsächlich zeitweise behördenintern verloren gegangen sind, kann hier dennoch offen bleiben.