Der Beweis der Rechtzeitigkeit wurde in dortigem Fall mittels einer Zeugin erbracht, die auf der Rückseite des betreffenden Umschlags unter Angabe von Name und Telefonnummer unterschrieb, dass das Couvert von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 17. März 2006 um 23.45 Uhr in den Briefkasten der Post eingeworfen worden sei. Das Gericht anerkannte dieses Vorgehen, weshalb es die Beschwerde als fristgerecht annahm (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 20.09.2006, PRK 2006-012, E. 1c bb). c)