In einem Fall, den die Eidgenössische Personalrekurskommission mit Entscheid vom 20. September 2006 beurteilt hat, ging es darum, ob die Beschwerde rechtzeitig zu Handen der Schweizerischen Post in den Briefkasten eingeworfen worden ist, da die Beschwerdefrist am 17. März 2006 ablief, währenddem der Brief das Datum des 18. März 2006 trug. Der Beweis der Rechtzeitigkeit wurde in dortigem Fall mittels einer Zeugin erbracht, die auf der Rückseite des betreffenden Umschlags unter Angabe von Name und Telefonnummer unterschrieb, dass das Couvert von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 17. März 2006 um 23.45 Uhr in den Briefkasten der Post eingeworfen worden sei.