Einen tatsächlichen Beweis dafür, dass er einen Umschlag in den besagten Briefkasten eingeworfen hat, bleibt er schuldig. Diesen hätte der Pflichtige beispielsweise mittels eines Zeugen erbringen können, der im Zweifel hätte bestätigen können, dass die fragliche Handlung wirklich zum behaupteten Zeitpunkt statt gefunden hat. In einem Fall, den die Eidgenössische Personalrekurskommission mit Entscheid vom 20. September 2006 beurteilt hat, ging es darum, ob die Beschwerde rechtzeitig zu Handen der Schweizerischen Post in den Briefkasten eingeworfen worden ist, da die Beschwerdefrist am 17. März 2006 ablief, währenddem der Brief das Datum des 18. März 2006 trug.