Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 1P.380/2005 vom 8. September 2005, E. 2.2.; zum Beweis mittels Zeugen vgl. auch Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 22). 4. a) Der Vertreter des Pflichtigen ist der Ansicht, dass das Risiko des Postweges grundsätzlich beim Absender liege, wohingegen dieses sich einzig auf den Postweg, nicht jedoch auf den behördeninternen Weg beschränke, was vorliegend zu einer Beweislastumkehr führe. Es würden zudem ausreichend Indizien und Beweise vorliegen, die einen fristgerechten Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten der Steuerverwaltung Liestal belegen würden.