In diesem Falle tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Diese ist dann von der Behörde zu tragen mit der Folge, dass im Zweifel auf die Darstellung der betreffenden Partei abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. H 131/06 vom 12. März 2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Rechtsprechung immer wieder festgehalten, dass wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe trägt (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b); Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 1P.380/2005 vom 8. September 2005, E. 2.2.;