c) Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren (Beschwerde- oder Klagebegehren) Stellung beziehen kann. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern, 1983, S. 72 f.). Während das Gericht den Fristbeginn belegen muss, tragen die Parteien in der Regel die Beweislast für die Rechtzeitigkeit ihrer fristgebundenen Eingaben (BSK BGG-Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art.