der Einsprache um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (ZIEGLER in : Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18). Die Steuerverwaltung hat dem Pflichtigen kulanterweise nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer Belege gewährt, welche er jedoch ungenutzt verstreichen liess, weshalb die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.