Die eingereichten Unterlagen tragen jedoch gemäss Eingangsstempel der Steuerverwaltung das Datum des 11. Juli 2008, was somit ausserhalb der dem Pflichtigen gesetzten Frist liegt. Es ist somit fraglich, ob die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen innerhalb der Frist bis zum 20. Juni 2008 eingegangen sind. Grundsätzlich handelt es sich bei der 30-tägigen Frist zur Anhebung des Rechtsmittels resp. der Einsprache um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (ZIEGLER in : Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18).