b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass der Pflichtige für das Steuerjahr 2006 trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat. Der Pflichtige hat gegen die amtliche Veranlagung Staatssteuer 2006 vom 31. März 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 rechtzeitig Einsprache erhoben. Dieser Einsprache lagen jedoch weder eine Steuererklärung noch sonstige Beweismittel bei, weshalb er von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 2. Juni 2008 aufgefordert wurde, die fehlenden Unterlagen mit nicht verlängerbarer Frist bis zum 20. Juni 2008 einzureichen.