Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Veranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 m. w. Hw.). b) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass der Pflichtige für das Steuerjahr 2006 trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat.