Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist der Rekurs gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss der Rekurs abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE] Nr. 50/2004 vom 28. Mai 2004, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], 4/2004, S. 189 ff., E. 2a).