Der Steuerpflichtige habe rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Dokumente der Steuerverwaltung zugegangen seien. Könne er keinen solchen Beweis erbringen, trage er die Folge der Beweislosigkeit. Das Vorbringen des Vertreters des Rekurrenten, die Steuerverwaltung sei verpflichtet, die Tatsache des Zugangs zu beweisen, führte zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Dieser durch den Pflichtigen zu erbringende Nachweis sei nicht erbracht worden. Demnach erweise sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet weshalb die Abweisung beantragt werde.