Mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, der Pflichtige hätte die bisher nicht eingereichte, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung mit den notwendigen Belegen der rechtzeitig erhobenen Einsprache beilegen oder diese allenfalls innert der mit Schreiben vom 2. Juni 2008 kulanterweise gewährten Frist bis am 20. Juni 2008 nachreichen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, (…) weshalb die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei.