Ferner gehe die Steuerverwaltung offenbar fälschlicherweise davon aus, die nachgeforderten Unterlagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden. Das Risiko des Postweges trage grundsätzlich der Absender. Allerdings beinhalte dieses Risiko lediglich den Postweg. Könne der Pflichtige glaubhaft darlegen, dass er die Dokumente rechtzeitig in den Briefkasten der Behörde eingeworfen habe, müsse die Steuerverwaltung den Gegenbeweis erbringen. Allzu hohe Anforderungen an den Beweis der Postaufgabe resp. des Zugangs zu stellen, würde überspitzten Formalismus darstellen; nicht zuletzt deshalb, weil die Steuerverwaltung ihren Kunden anbiete, die Steuererklärung in den Briefkasten werfen zu können.