Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juli 2008 trat die Steuerverwaltung mangels rechtzeitig eingereichter Beweismittel nicht auf die Einsprache ein. 4. Mit Schreiben vom 4. August 2008 erhob der Vertreter des Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, 1. die Verfügung (Nichteintretensentscheid) der Steuerverwaltung vom 3. Juli 2008 betreffend Einsprache gegen die amtliche Veranlagung der Staatssteuer 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Steuerverwaltung sei anzuweisen, auf die vorab unter Ziff. 1 erwähnte Einsprache einzutreten. 3. Unter o/e Kostenfolge.