Beweis fristgerechter Einwurf in Briefkasten der Steuerverwaltung Sachverhalt: 1.a) Nachdem der Pflichtige trotz Chargé-Mahnung vom 9. Januar 2008 seine Steuererklärung 2005 nicht einreichte, wurde er mit Veranlagungsverfügung vom 31. März 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 47'132.-- amtlich veranlagt und ihm gleichzeitig eine Busse in Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. b)Mit Email vom 1. Februar 2008 informierte der Pflichtige die Steuerverwaltung über seine beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Umstände und ersuchte die Steuerverwaltung, ihm keine Busse aufzuerlegen, da es ihm finanziell nicht so gut gehe.