{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_110-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df4a9802-e6fa-4865-8011-1e01c0c161cb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e59fdb8f9ffadaaa9dca3328e85d4d91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["110/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:13", "Checksum": "9c6559b773af7fa811cbcac7c747a83c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008\nRegeste:\nDie Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe.\n\n\nIn einem Fall, den die Eidgenössische Personalrekurskommission mit Entscheid vom 20. September 2006 beurteilt hat, ging es darum, ob die Beschwerde rechtzeitig zu Handen der Schweizerischen Post in den Briefkasten eingeworfen worden ist, da die Beschwerdefrist am 17. März 2006 ablief, währenddem der Brief das Datum des 18. März 2006 trug. Der Beweis der Rechtzeitigkeit wurde in dortigem Fall mittels einer Zeugin erbracht, die auf der Rückseite des betreffenden Umschlags unter Angabe von Name und Telefonnummer unterschrieb, dass das Couvert von der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 17. März 2006 um 23.45 Uhr in den Briefkasten der Post eingeworfen worden sei. Das Gericht anerkannte dieses Vorgehen, weshalb es die Beschwerde als fristgerecht annahm (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 20.09.2006, PRK 2006-012, E. 1c bb).\nc) Die unverzügliche Bestellung von Duplikaten ist ebenso wenig Beweis dafür, dass der Pflichtige die Unterlagen rechtzeitig bei der Steuerverwaltung eingereicht hat, denn er kann jederzeit auch aus anderen als diesen Gründen Duplikate bestellen. Auch aus der Datierung der Duplikate kann sich der Pflichtige nichts zu seinen Gunsten ableiten, beweist dies nur, zu welchem Zeitpunkt die Duplikate ausgefertigt worden sind, nicht jedoch die Rechtzeitigkeit des Einwurfs. Ob die Dokumente tatsächlich zeitweise behördenintern verloren gegangen sind, kann hier dennoch offen bleiben. Damit die Dokumente auch tatsächlich mindestens zeitweilig abhanden kommen können, müssen diese mit Sicherheit zum behaupteten Zeitpunkt zugegangen sein. Genau dies ist jedoch strittig. Allein dass die Steuerverwaltung einen Briefkasten zum Einwurf anbietet, bedeutet deshalb noch nicht, dass der Benutzer vom Beweis der Rechtzeitigkeit entbunden werden kann, bzw. dass es aufgrund dieses Angebotes zu einer Beweislastumkehr kommt.\nd) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Pflichtige den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Einwurfs der Unterlagen in den Briefkasten der Steuerverwaltung nicht erbracht hat, weshalb der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung vom 3. Juli 2008 zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen ist.\n5. (…)\nEntscheid Nr. 110/2008 vom 17.10.2008"}