{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_110-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df4a9802-e6fa-4865-8011-1e01c0c161cb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e59fdb8f9ffadaaa9dca3328e85d4d91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["110/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:13", "Checksum": "9c6559b773af7fa811cbcac7c747a83c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008\nRegeste:\nDie Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe.\n\n\nNach § 122 Abs. 2 StG muss dieser Unrichtigkeitsnachweis zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist erfolgen. Diese von § 122 Abs. 2 StG geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden kann. Auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise von Amtes wegen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die amtliche Veranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen: BGE 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2 und 4 m. w. Hw.).\nb) Vorliegend hat die amtliche Veranlagung ihre Ursache darin, dass der Pflichtige für das Steuerjahr 2006 trotz Chargé-Mahnung seine Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht hat. Der Pflichtige hat gegen die amtliche Veranlagung Staatssteuer 2006 vom 31. März 2008 mit Schreiben vom 29. April 2008 rechtzeitig Einsprache erhoben. Dieser Einsprache lagen jedoch weder eine Steuererklärung noch sonstige Beweismittel bei, weshalb er von der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 2. Juni 2008 aufgefordert wurde, die fehlenden Unterlagen mit nicht verlängerbarer Frist bis zum 20. Juni 2008 einzureichen. Dies habe der Pflichtige gemäss eigener Darstellung auch getan, indem er am Nachmittag des 20 Juni 2008 die geforderten Unterlagen in den Briefkasten der Steuerverwaltung in Liestal eingeworfen habe. Die eingereichten Unterlagen tragen jedoch gemäss Eingangsstempel der Steuerverwaltung das Datum des 11. Juli 2008, was somit ausserhalb der dem Pflichtigen gesetzten Frist liegt. Es ist somit fraglich, ob die vom Pflichtigen eingereichten Unterlagen innerhalb der Frist bis zum 20. Juni 2008 eingegangen sind.\nGrundsätzlich handelt es sich bei der 30-tägigen Frist zur Anhebung des Rechtsmittels resp. der Einsprache um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist nicht verlängert werden kann und deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu beachten ist (ZIEGLER in : Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 18). Die Steuerverwaltung hat dem Pflichtigen kulanterweise nochmals eine Frist zur Einreichung weiterer Belege gewährt, welche er jedoch ungenutzt verstreichen liess, weshalb die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache eingetreten ist.\nc) Prozessvoraussetzungen (Sachurteilsvoraussetzungen) sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die vorhanden sein müssen, damit der Richter zu der Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren (Beschwerde- oder Klagebegehren) Stellung beziehen kann. Ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu untersuchen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern, 1983, S. 72 f.). Während das Gericht den Fristbeginn belegen muss, tragen die Parteien in der Regel die Beweislast für die Rechtzeitigkeit ihrer fristgebundenen Eingaben (BSK BGG-Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Art. 48 N 7f.) Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Eine Ausnahme gilt indessen, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit einer Eingabe aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Diese ist dann von der Behörde zu tragen mit der Folge, dass im Zweifel auf die Darstellung der betreffenden Partei abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. H 131/06 vom 12. März 2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Rechtsprechung immer wieder festgehalten, dass wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe trägt (vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3b); Entscheid des Bundesgerichts [BGE] Nr. 1P.380/2005 vom 8. September 2005, E. 2.2.; zum Beweis mittels Zeugen vgl. auch Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 122 N 22).\n4. a) Der Vertreter des Pflichtigen ist der Ansicht, dass das Risiko des Postweges grundsätzlich beim Absender liege, wohingegen dieses sich einzig auf den Postweg, nicht jedoch auf den behördeninternen Weg beschränke, was vorliegend zu einer Beweislastumkehr führe. Es würden zudem ausreichend Indizien und Beweise vorliegen, die einen fristgerechten Einwurf der Unterlagen in den Briefkasten der Steuerverwaltung Liestal belegen würden. All diese Einwände können jedoch nicht gehört werden.\nb) Zunächst einmal ist festzustellen, dass die behauptete Handlung nicht mittels Poststempel bewiesen werden kann, da der Pflichtige gemäss eigener Darstellung die geforderten Unterlagen direkt in den Briefkasten der Steuerverwaltung eingeworfen hat. Einen tatsächlichen Beweis dafür, dass er einen Umschlag in den besagten Briefkasten eingeworfen hat, bleibt er schuldig. Diesen hätte der Pflichtige beispielsweise mittels eines Zeugen erbringen können, der im Zweifel hätte bestätigen können, dass die fragliche Handlung wirklich zum behaupteten Zeitpunkt statt gefunden hat."}