{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_110-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df4a9802-e6fa-4865-8011-1e01c0c161cb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e59fdb8f9ffadaaa9dca3328e85d4d91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["110/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:13", "Checksum": "9c6559b773af7fa811cbcac7c747a83c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008\nRegeste:\nDie Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe.\n\n\nWeiter macht der Vertreter des Pflichtigen geltend, die Steuerverwaltung habe dem Pflichtigen mit Verfügung vom 2. Juni 2008 Frist bis 20. Juni 2008 gesetzt, Unterlagen nachzureichen. Auf diese Verfügung sei die Steuerverwaltung zu behaften. Der Pflichtige habe sich in seiner Einsprache auf die Steuerveranlagung 2005 berufen, die sich im Besitz der Steuerverwaltung befunden habe. Er habe somit aus seiner Sicht sämtliche Beweise beigebracht.\nFerner gehe die Steuerverwaltung offenbar fälschlicherweise davon aus, die nachgeforderten Unterlagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden. Das Risiko des Postweges trage grundsätzlich der Absender. Allerdings beinhalte dieses Risiko lediglich den Postweg. Könne der Pflichtige glaubhaft darlegen, dass er die Dokumente rechtzeitig in den Briefkasten der Behörde eingeworfen habe, müsse die Steuerverwaltung den Gegenbeweis erbringen.\nAllzu hohe Anforderungen an den Beweis der Postaufgabe resp. des Zugangs zu stellen, würde überspitzten Formalismus darstellen; nicht zuletzt deshalb, weil die Steuerverwaltung ihren Kunden anbiete, die Steuererklärung in den Briefkasten werfen zu können. Die Aussagen des Pflichtigen seien unter Würdigung der gesamten Umstände äusserst glaubhaft und nachvollziehbar. Im Ergebnis stehe fest, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sei.\n5.(…)\n6. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den Einsprache-Entscheid und führte ergänzend aus, der Pflichtige hätte die bisher nicht eingereichte, vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung mit den notwendigen Belegen der rechtzeitig erhobenen Einsprache beilegen oder diese allenfalls innert der mit Schreiben vom 2. Juni 2008 kulanterweise gewährten Frist bis am 20. Juni 2008 nachreichen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, (…) weshalb die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten sei.\nMit Schreiben vom 2. Juni 2008 sei dem Pflichtigen eine Nachfrist zur Nachbesserung der Eingabe gewährt worden. Diese Möglichkeit sei jedoch nicht wahrgenommen worden. Der verwaltungseigene Briefkasten werde täglich mehrmals gelehrt. Schliesslich könne der Einwand des Vertreters des Pflichtigen, dass der Rekurrent glaubhaft dargelegt habe, dass er die Steuererklärung 2006 in den Briefkasten der Steuerverwaltung geworfen habe nicht gehört werden. Der Steuerpflichtige habe rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Dokumente der Steuerverwaltung zugegangen seien. Könne er keinen solchen Beweis erbringen, trage er die Folge der Beweislosigkeit. Das Vorbringen des Vertreters des Rekurrenten, die Steuerverwaltung sei verpflichtet, die Tatsache des Zugangs zu beweisen, führte zu einer unzulässigen Beweislastumkehr. Dieser durch den Pflichtigen zu erbringende Nachweis sei nicht erbracht worden. Demnach erweise sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet weshalb die Abweisung beantragt werde.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Ist die Vorinstanz wie in casu auf eine Einsprache nicht eingetreten, hat das Steuergericht praxisgemäss lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Deshalb sind nur solche Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen. Kommt das Gericht zum Schluss, dass auf die Einsprache hätte eingetreten werden müssen, ist der Rekurs gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Andernfalls muss der Rekurs abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE] Nr. 50/2004 vom 28. Mai 2004, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra], 4/2004, S. 189 ff., E. 2a).\n3. a) Gemäss § 106 Abs. 1 und 2 StG wird der Steuerpflichtige, wenn er innerhalb der festgesetzten Nachfrist und Chargé-Mahnung die Steuererklärung nicht einreicht oder vervollständigt, von Amtes wegen eingeschätzt.\nEine amtliche Einschätzung gemäss § 106 StG kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 122 Abs. 2 StG). Mit anderen Worten obliegt es dem Steuerpflichtigen, im Rechtsmittelverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die amtliche Veranlagung offensichtlich unrichtig ist (vgl. auch § 106 Abs. 3 StG). Dieser Nachweis muss umfassend sein, das heisst den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Teil umfassen (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGE] 2A.164/2004 vom 23. April 2004, E. 2, Bundesgerichtsurteil [BGE] 2P.234, 2A.407/2003 vom 9. September 2004, E. 2, ). Ist die amtliche Veranlagung Folge einer versäumten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, so muss dieser die versäumten Handlungen nachholen. Er muss demnach die bisher nicht eingereichte Steuererklärung vorlegen und die weiteren unterlassenen Mitwirkungshandlungen erfüllen (Einreichung von Unterlagen, Erteilen von Auskünften usw.). Nur unter dieser Voraussetzung kann der Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung erbracht werden und lebt die Untersuchungspflicht der Behörde wieder auf (vgl. Markus Berger in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 2006, Band 75, Heft 34, S. 204 f.)."}