{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-10-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_110-2008_2008-10-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=df4a9802-e6fa-4865-8011-1e01c0c161cb&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e59fdb8f9ffadaaa9dca3328e85d4d91"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["110/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 17.10.2008 110/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:13", "Checksum": "9c6559b773af7fa811cbcac7c747a83c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 17.10.2008 110/2008\nRegeste:\nDie Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2008 (110/2008)\nDie Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung trifft grundsätzlich die Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt, wer die Rechtzeitigkeit seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, auf jeden Fall das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe.\n08-110 Amtliche Veranlagung; Beweis fristgerechter Einwurf in Briefkasten der Steuerverwaltung\nSachverhalt:\n1.a) Nachdem der Pflichtige trotz Chargé-Mahnung vom 9. Januar 2008 seine Steuererklärung 2005 nicht einreichte, wurde er mit Veranlagungsverfügung vom 31. März 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 47'132.-- amtlich veranlagt und ihm gleichzeitig eine Busse in Höhe von Fr. 200.-- auferlegt.\nb)Mit Email vom 1. Februar 2008 informierte der Pflichtige die Steuerverwaltung über seine beruflichen, finanziellen und gesundheitlichen Umstände und ersuchte die Steuerverwaltung, ihm keine Busse aufzuerlegen, da es ihm finanziell nicht so gut gehe.\n2.a) Gegen die amtliche Veranlagung erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 29. April 2008 Einsprache mit dem sinngemässen Begehren, die Veranlagung sei entsprechend dem Verdienst des Jahres 2005 vorzunehmen, da sich diesbezüglich nicht viel geändert habe. Zur Begründung führte er an, im Jahre 2005 habe er eine Steuerrechnung von insgesamt Fr. 1'178.05 begleichen müssen. Er könne unmöglich einen steuerbaren Verdienst gehabt haben, der eine Steuerrechnung von insgesamt Fr. 6'856.-- rechtfertige. Weiter führte er aus, Ende 2006 habe er seine eigene Firma auf Eis legen müssen, weil er sich zusammen mit seinem Hauptberuf beim Betrieb X. zu sehr verausgabt habe, weshalb ihm auch sein Arzt zu diesem Schritt geraten habe. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen die Steuererklärung fristgerecht, resp. überhaupt einzureichen. Inzwischen hätte die Steuerverwaltung jedoch die Steuererklärung 2007 erhalten sollen und anhand seiner Zahlen sei festzustellen, dass er sein Arbeitspensum beim Betrieb X. massiv reduziert habe. Aus diesen Gründen sei die Veranlagungsverfügung erneut zu überprüfen resp. bitte er um ein persönliches Gespräch, denn mit dieser Veranlagungsverfügung stehe er kurz vor dem Aus und er wisse nicht mehr wie es mit ihm und seinem Leben weitergehen solle.\nb) Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 teilte die Steuerverwaltung dem Pflichtigen mit, sie benötige die von ihm oder einem Vertreter ausgefüllten und von ihm unterzeichnete Steuererklärung und das Wertschriftenverzeichnis 2006 samt den notwendigen Belegen und Unterlagen, wie detaillierte Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben 2006 als selbständig Erwerbender; Steuerausweise der Bank- und Postkonten; alle Lohnausweise 2006 sowie allfällige sonstige Schuldzinsbelege 2006. Für die Geltendmachung von Berufsunkosten sei das Formular Berufsauslagen zu benutzen, die Fahrzeuge oder sonstige Vermögen seien ebenfalls zu deklarieren. Zur Einreichung dieser Unterlagen wurde dem Pflichtigen eine nichtverlängerbare Frist bis 20. Juni 2008 gewährt, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.\n3. Mit Einsprache-Entscheid vom 3. Juli 2008 trat die Steuerverwaltung mangels rechtzeitig eingereichter Beweismittel nicht auf die Einsprache ein.\n4. Mit Schreiben vom 4. August 2008 erhob der Vertreter des Pflichtigen Rekurs mit dem Begehren, 1. die Verfügung (Nichteintretensentscheid) der Steuerverwaltung vom 3. Juli 2008 betreffend Einsprache gegen die amtliche Veranlagung der Staatssteuer 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Steuerverwaltung sei anzuweisen, auf die vorab unter Ziff. 1 erwähnte Einsprache einzutreten. 3. Unter o/e Kostenfolge.\nZur Begründung führte der Vertreter des Pflichtigen im Wesentlichen aus, am späten Nachmittag des 20. Juni 2008 habe der Rekurrent die von der Steuerverwaltung eingeforderten Unterlagen in den Briefkasten der Steuerverwaltung in Liestal eingeworfen. Die Steuerverwaltung sei in der Folge jedoch aufgrund der angeblich nicht eingereichten Beweismittel innert der Einsprachefrist bis zum 2. Mai 2008, nicht eingetreten. Bereits am nächsten Werktag, dem 7. Juli 2008 habe der Pflichtige die Steuerverwaltung kontaktiert und Herrn X. mitgeteilt, dass er sämtliche Dokumente am 20. Juni in den Briefkasten geworfen habe. Herr X. habe ihm versprochen der Sache nachzugehen. Gleichzeitig forderte er ihn auf, sämtliche Dokumente nachzubestellen und nochmals zuzustellen. Zudem solle ihm der Pflichtige eine Bestätigung faxen, dass die ehemalige Firma des Pflichtigen nicht mehr aktiv sei. Die geforderte Bestätigung habe der Pflichtige mit Datum vom 7. Juli gefaxt. Ferner habe er die gewünschten Unterlagen nachgefordert. Mit Datum vom 15. Juli 2008 habe Herr X. den Pflichtigen kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass man die von ihm in den Briefkasten geworfenen Unterlagen im Haus gefunden habe. Sie seien jedoch erst am 11. Juli 2008 eingegangen, weshalb die Einsprachen als verspätet anzusehen seien."}