Vorliegend leistet die Steuerpflichtige seit 1997 jährlich Fr. 4'768.-- an eine Säule 3a. In Anbetracht, dass der "kleine" Abzug für Beiträge an die Säule 3a Fr. 6'077.-- beträgt (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2003 für natürliche Personen, 14. Beiträge an die Säule 3a), wird die effektiv benötigte Einkaufsumme nicht um das Kapital der Säule 3a reduziert. Das Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 hat mit Art. 79a BVG eine Begrenzung des Einkaufs eingefügt.