BVG sind die Guthaben der Säule 3a bei der Ermittlung der effektiv benötigten Einkaufssumme bei Vorsorgenehmern, die bisher keiner 2. Säule angehörten mit 80 Prozent zum Abzug zu bringen. Das ist aber nur dort gerechtfertigt, wo das Kapital der Säule 3a über den kumulierten "kleinen" Abzug hinausgeht (vgl. Steuer Revue Nr. 2/2001, S. 162). Andernfalls würden Vorsorgenehmer, die bereits einer 2. Säule angehören, ohne ersichtlichen Grund privilegiert. Vorliegend leistet die Steuerpflichtige seit 1997 jährlich Fr. 4'768.-- an eine Säule 3a.