Der Einkauf ist somit auf die Leistungen beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie seit dem 17. Altersjahr jedes Jahr Beiträge auf der Grundlage des massgebenden Lohnes geleistet hätte (vgl. Steuer Revue Nr. 2/2001, S. 162). Gemäss Kreisschreiben Nr. 3 der Steuerperiode 2001/2002 vom 22. Dezember 2000 der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur direkten Bundessteuer betr. Begrenzung Einkauf BVG sind die Guthaben der Säule 3a bei der Ermittlung der effektiv benötigten Einkaufssumme bei Vorsorgenehmern, die bisher keiner 2. Säule angehörten mit 80 Prozent zum Abzug zu bringen.