Da die berufliche Vorsorge nicht dazu beitragen kann, im Vorsorgefall die gewohnte Lebenshaltung markant zu verbessern, ist ihre Angemessenheit zu bejahen. d) Einkäufe in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dienen zur Schliessung einer allfälligen Deckungslücke, das heisst der Differenz zwischen dem maximalen Altersguthaben und dem tatsächlichen Betrag des Altersguthabens. Der Einkauf ist somit auf die Leistungen beschränkt, die eine versicherte Person erhalten würde, wenn sie seit dem 17. Altersjahr jedes Jahr Beiträge auf der Grundlage des massgebenden Lohnes geleistet hätte (vgl. Steuer Revue Nr. 2/2001, S. 162).