Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Sie umfasst demnach die wirtschaftliche Sicherung von Arbeitnehmern bei Alter, Invalidität und Tod. Ob eine Vorsorge angemessen ist, ist im Einzelfall zu prüfen: Grundsätzlich soll von der Vorsorgeeinrichtung keine übermässige, höhere als bei voller beruflicher Tätigkeit erzielte Leistung erbracht werden (vgl. BGE 2A.45/2003 vom 29. Juli 2004, E. 3.3, ). Nach Eintritt eines Vorsorgefalles würde die Steuerpflichtige zurzeit maximal eine einfache minimale AHV/IV-Rente von Fr. 12'900.-- erhalten. Das derzeitige Jahresgehalt der Steuerpflichtigen ist folglich bereits durch die AHV/IV versichert.