BVG hält jedoch fest, dass es sich bei Art. 8 BVG um eine Mindestvorschrift handelt. Diese erfüllt jede umhüllende Vorsorgeeinrichtung, wenn sie den Nachweis erbringen kann, dass sie an Invalide und Hinterlassene Leistungen ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 V 267 E. 4). Vorliegend versichert die Pensionskasse X den Lohn der steuerpflichtigen Ehefrau, obwohl sie ihn nach Gesetz nicht versichern müsste. Somit erbringt sie eine höhere Leistung als gesetzlich verlangt und verstösst nicht gegen Art. 8 BVG.