Nach Art. 8 BVG i.V.m. der Vo BVG-Grenzbeträge ist der Teil des Jahreslohnes von Fr. 25'320.-- bis und mit Fr. 75'960.-- zu versichern. Der versicherte Lohn entspricht somit dem um den Koordinationsabzug von Fr. 25'320.-- verminderten Jahresgehalt. Die Versicherung des Bruttolohns der steuerpflichtigen Ehefrau von Fr. 12'220.-- scheint demzufolge nicht möglich zu sein. Nach Abzug von Fr. 25'320.-- ist kein versicherbarer Lohn mehr vorhanden. Art. 6 BVG hält jedoch fest, dass es sich bei Art. 8 BVG um eine Mindestvorschrift handelt.