Laut Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 25'320.-- beziehen (Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. der Verordnung 03 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge vom 30. Oktober 2002 [Vo BVG-Grenzbeträge]), der obligatorischen Versicherung. Gemäss Art. 4 BVG können sich jedoch auch Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die nicht der Versicherungspflicht unterstellt sind, bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge versichern lassen. Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sind in diesem Fall sinngemäss anwendbar. Nach Art. 8 BVG i.V.m.