§ 29 Abs. 1 lit dbis StG hält dementsprechend fest, dass die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und andere Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Beiträge der Ehefrau an die Pensionskasse X nach Gesetz, Statut oder Reglement geleistet worden sind und in der Folge steuerlich zum Abzug zuzulassen sind. a) Laut Art. 2 Abs. 1