Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. § 29 Abs. 1 lit dbis StG hält dementsprechend fest, dass die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und andere Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.